§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Struktur und Arbeitsweise
§ 6 Organe
§ 7 Die Mitgliedervollversammlung
§ 8 Der Sprecherrat
§ 9 Der Vorstand
§10 Geschäftsführung
§11 Aufbringen der Mittel
§12 Haftung
§13 Urheberschaft
§14 Revisionskommision
§15 Auflösung
§16 Schlußbestimmung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung führt den Namen "ARbeitsGemeinschaft für Umweltschutz und Stadtgestaltung - Potsdam e.V." (nachstehend kurz "der Verein" genannt).
(2) Der Verein hat seinen juristischen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Die Arbeit der Mitglieder des Vereines dient dazu, die Umwelt zu schützen:
- in ihrer bewahrenswerten Natürlichkeit und ihrem historischen Entwicklungswert,
- sich dafür einzusetzen, daß Umweltbedingungen verbessert werden,
- erhaltenswerte soziale Stadtstrukturen wiederherzustellen und zu bewahren,
- auf die Bildung und Erziehung der Menschen im vorgenannten Sinne einzuwirken.
(2) Der Verein unterstützt Initiativen von Bürgern, Gruppen, Betrieben und Einrichtungen, die gleichartige Ziele verfolgen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des Vereins, es werden keine Personen durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
(4) Die Mittel des Vereins werden zeitnah, nur für satzungsgemäße Zwecke und nicht zur Unterstützung politischer Parteien verwendet.
(1) Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die sich zur Satzung bekennen, die Ziele des Vereins unterstützen und im Sinne des Zwecks des Vereines aktiv oder fördernd tätig sein wollen und schriftlich um Aufnahme bitten.
(2) Neben der aktiven Mitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen ist auch eine Fördermitgliedschaft möglich. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(3) Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Sprecherrat. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(4) Die juristische und finanzielle Eigenständigkeit aller Mitglieder bleibt bewahrt.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Sprecherrat,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(6) Verstößt ein Mitglied wiederholt, vorsätzlich oder in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen und damit gegen die Satzung, kann der Sprecherrat des Vereins über einen Ausschluß entscheiden. Ein Ausschluß ist von mindestens 2/3 der Personen Mitgliedervollversammlung, d.h. der anwesenden Mitglieder, zu bestätigen. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Dieses kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die nochmalige Verhandlung des Ausschlusses in der Mitgliedervollversammlung entscheidet der Sprecherrat. Wird die Berufungsfrist nicht genutzt, ist der Ausschließungsbeschluß durch das Mitglied akzeptiert.
(1) Der Verein leistet projektbezogene Umweltarbeit.
(2) Entsprechend den Projektschwerpunkten werden Projekt- bzw. Arbeitsgruppen gebildet.
(3) Die Arbeit des Vereins nimmt ihren Ausgang in der Stadt und weitet sich auf Probleme des Umlandes aus.
(4) Über weiterreichende überregionale Projekte entscheidet der Sprecherrat des Vereins.
Die Organe sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Sprecherrat,
- der Vorstand.
§7 Die Mitgliedervollversammlung
(1) Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über Art und Weise der Zusammenarbeit innerhalb des Vereins, weitere Organe des Vereins: Wahl, bzw. Abberufung des Sprecherrates, Satzungsänderung, Annahme grundlegender Beschlüsse und Dokumente des Vereins.
(2) Die Einladung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Vorstand, in Absprache mit dem Sprecherrat, in schriftlicher oder persönlicher Form und mit Angabe der Tagesordnung. Es ist eine Einladungsfrist von drei Wochen zu wahren.
(3) Die Mitgliedervollversammlung ist beschlußfähig, wenn 10%, jedoch mindestens 7 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie findet mindestens zweimal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins gemäß §4 oder der Sprecherrat bzw. der Vorstand es für erforderlich halten.
(1) Der Sprecherrat setzt sich aus dem Vorstand, sowie höchstens weiteren 6 Mitgliedern zusammen.
(2) Die Aufgaben des Sprecherrates sind insbesondere:
- Gewährleistung der inhaltlichen Arbeit des Vereins und deren Koordinierung,
- Beschlußfassung im Sinne des Vereins, die nicht Aufgaben der Mitgliedervollversammlung und des Vorstandes sind,
- Rechenschaftslegung vor der Mitgliedervollversammlung.
(3) Jedes Sprecherratsmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlußfassungen erfolgen bei einfacher Mehrheit.
(4) Die Wahl des Sprecherrates erfolgt durch die Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Sprecherrat bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl oder Bestätigung im Amt.
(5) Der Sprecherrat gibt sich eine Geschäftsordnung, gemäß der Satzung des Vereins.
(6) Die Sprecherratsmitgliedschaft gilt als beendet durch Zeitablauf, Rücktritt, Widerruf (Abwahl), Tod oder Ausschluß aus dem Verein.
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Gemäß §26 BGB Absatz 2 ist der Vorstand zur Rechtsvertretung des Vereins befugt. Es müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes zur Rechtsvertretung auftreten.
(4) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
(5) Der Vorstand ernennt eine(n) Geschäftsführer(in).
(6) Der/die Geschäftsführer(in) leitet die Geschäftsstelle des Vereins im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliedervollversammlung.
(7) Jährlich ist der Mitgliedervollversammlung die Finanzlage offenzulegen und ein Tätigkeitsbericht abzugeben.
Der/die Geschäftsführer(in) leitet die Geschäftsstelle des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des Sprecherrates. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Geldern der öffentlichen Hand, sowie Projektfördermitteln.
(1) Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
(2) Mitglieder, die entgegen der Satzung des Vereins einen materiellen oder ideellen Schaden verursachen, sind dem Verein gegenüber verantwortlich.
(1) Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Arbeits- oder Projektgruppen innerhalb des Vereins liegen in eigener Verantwortung dieser Gruppen. Sie sind mit dem vollen Namen der Person und der Arbeits- bzw. Projektgruppe zu unterzeichnen. Arbeits- bzw. Projektgruppen werden dazu angehalten, ihre Mitgliedschaft zum Verein "ARGUS Potsdam e.V." kenntlich zu machen.
(2) Namentlich gekennzeichnete Veröffentlichungen mit dem Zusatz "ARGUS Potsdam e.V." dürfen nur nach vorheriger Absprache in der Arbeits- bzw. Projektgruppe, dem Sprecherrat oder dem Vorstand veröffentlicht werden.
Die Revisionskommision besteht aus zwei Mitgliedern, die auf der Mitgliedervollversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt werden.
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliedervollversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen. Zu dieser Mitgliedervollversammlung ist in schriftlicher Form unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen einzuladen. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, ist eine nochmalige Mitgliedervollversammlung unter Wahrung der Einladungsfristen einzuberufen. Diese ist in jedem Fall entscheidungsberechtigt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen des Antrages an den Sprecherrat.
(2) Der Sprecherrat entscheidet über Diskussion und Vorlage in den Arbeits- und Projektgruppen; entsprechend erfolgt das Einreichen zur Beschlußfassung in der Mitgliedervollversammlung.
(3) Die Satzung tritt am 4.12.2001 in Kraft. Die Satzung vom 26.6.1998 wird mit Annahme dieser Satzung ungültig.